Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein Grone e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter VR 1553 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen – Grone. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt gemäß seiner Aufgabenstellung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein hat den Zweck, die Feuerwehraufgaben in Grone in Zusammenarbeit mit der Ortsfeuerwehr Grone zu fördern und insbesondere die Jugend für die Feuer­wehr zu gewinnen. Er unterstützt die Förderung des Feuerschutzes, der allgemeinen Hilfeleistungen, die Mitwirkung im Katastrophenschutz, die Hilfeleistung bei Notfällen aller Art und die Ausbildung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr Grone in jeglicher Form.

Die Förderung des Feuerschutzes beinhaltet auch die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen – z.B. Lehrveranstaltungen aller Art für Bürgerinnen, Unternehmen oder andere Interessierte.

3. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Satzungszwecke Dritter bedienen.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Der Verein erfüllt seine Aufgaben ohne Ansehen der finanziellen Leistungsfähig­keit, der sozialen Stellung, der Nationalität, der Rasse, des Glaubens oder der politischen Überzeugung seiner Mitmenschen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen, natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und unabhängig vom Alter Mitglieder der Ortsfeuerwehr Grone sein.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Das Ein­trittsgesuch muss schriftlich erfolgen. Der Eintritt kann jederzeit zum 1. eines Monats erklärt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge oder Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4. Personen, welche sich um den Feuerwehrverein Grone e.V. in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch die Mitglie­derversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

(a) Kündigung
(b) Ausschluss
(c) Streichung aus der Mitgliederliste
(d) durch Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristische Personen).

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

3. Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahres­beitrag im Rückstand ist, wird es von der Mitgliederliste gestrichen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
– es trotz Abmahnung durch den Vorstand den Interessen des Vereins entgegenwirkt,
– das Mitglied wiederholt und gröblich gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
– das Mitglied das Ansehen des Vereins grob schädigt oder gegen die Zwecke und Ziele des Vereins
verstoßen hat,
– der Ausschluss im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, soweit dies durch den Vorstand festgestellt wird.

Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet die Mitgliederver­sammlung nach Antrag des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss der Versammlung kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver­sammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Pflicht der Beitragszahlung bleibt bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bestehen. Mit dem Erhalt der Mitteilung über den endgültigen Ausschluss erlöschen alle Recht des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

§5 Organe

Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung hat im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie berät und beschließt insbesondere über:

a} Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) die Beitragsfestsetzung
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Anträge
i) Ausschluss eines Mitgliedes
j) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
k) Auflösung des Vereins
l) die Verfügungsmittel des Vorstandes.

Ferner finden mindestens zwei weitere Mitgliederversammlungen im Jahr statt.
Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen
a) des Vorstandes oder
b) mindestens eines Drittels aller Vereinsmitglieder einzuberufen.

2. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit der Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder erschienen ist.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Minderjährige besitzen kein Stimmrecht.

6. Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Stimmenmehrheit von mehr als ⅔ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a) Festsetzung der Beiträge
b) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
c) Änderung der Vereinssatzung

7. Anträge werden nur behandelt, wenn diese schriftlich eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorgelegen haben. Bei besonderer Dringlichkeit eines Antrages kann dieser mit einer Stimmenmehrheit von ⅔ der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

8. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Grone
f) dem stellv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Grone
g) dem Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr Grone

Der Vorstand zu a) – d) muss Mitglied des Vereins sein und wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
Die Mitgliedschaft der Personen unter e) – g) im Verein bleibt ihnen freigestellt. Stimmberechtigt sind sie nur als Vereinsmitglieder, anderenfalls haben sie nur Mitspracherecht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode verbleibenden Mitglieder bis zur nächsten Neuwahl den Vorstand.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Insbesondere ist er zuständig für

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
c) die Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die bei der Jahreshauptversammlung beschlossenen Verfügungsmittel nicht übersteigen. Insofern ist der Vorstand in seiner Verfügungsgewalt beschränkt und bedarf bei weiteren Ausgaben der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

In dringenden Fällen kann die Genehmigung zur Leistung von Ausgaben bis zur Höhe von EUR 75,00 durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden. Der gesamte Vorstand ist umgehend nachträglich zu unterrichten. Weiterhin hat der Vorstand den Mitgliedern in der nächsten Mitglie­derversammlung darüber zu berichten.

4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

5. Zur Durchführung von Veranstaltungen kann sich der Vorstand eines Festausschusses bedienen. Die Mitglieder des Festausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Festausschuss arbeitet grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Vorstandes. Bei Bedarf wird er zur Teilnahme an den Vorstandsitzungen eingeladen. Er ist dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Vereinskasse

1. Der Verein führt eine Kasse, die jährlich abzuschließen und durch drei Kassenprüfer zu überprüfen ist.
2 .Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte, insbesondere für die richtige und termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten.

§9 Beiträge

1. Der Verein erhebt pro Mitglied einen Jahresbeitrag. Die Beiträge werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das ganze Jahr im voraus erhoben.

2. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und Mitglieder der Jugendfeuerwehr.

§10 Feiern und Geschenke

1. Feiern und Jubiläen des Vereins sollen sich nach dem Gründungsjahr der Freiwilligen Feuerwehr Grone (September 1884) und des Vereins (April 1983) richten.

2. Bei Grünen Hochzeiten, Silberhochzeiten, Goldenen Hochzeiten und ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre erhalten Vereinsmitglieder ein Geschenk.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den 1 Vorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen oder mehrere andere Liquidatoren bestellt.

3. Das im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen soll der Stadt Göttingen zufallen, mit der Verpflichtung, dieses ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Feuerschutzes in der Ortschaft Grone zu verwenden. Die Verwendung des Vereinsvermögens soll ausschließlich der Ortsfeuerwehr Grone zu Gute kommen.

Eingetragen in das Vereinsregister am 09. Januar 2003
Änderung in das Vereinsregister eingetragen am 22. Januar 2004